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Die Satzung

JARFD Händlerverband Deutschland e.V. - Stand 2024


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Verbandes

  1. Der Verein führt den Namen JARFD Händlerverband Deutschland. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namenszug „JARFD Händlerverband Deutschland e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
Der Verband ist ein Zusammenschluss auf freiwilliger Basis von überwiegend deutschen Vertriebs- und/oder Servicepartner der Marken Alfa Romeo, Jeep, Fiat, Fiat Professional, Abarth, Dodge, RAM und Lancia. Der Verband verfolgt den Zweck, die gewerblichen Interessen der Mitglieder zu fördern, insbesondere durch:
 

  1. Unterstützung der Marken Alfa Romeo, Jeep, Fiat, Fiat Professional, Abarth, Dodge, RAM und Lancia bei der Sicherung und dem Ausbau ihrer Marktposition.

  2. Geltendmachung und Vertretung berechtigter Anliegen und Interessen der Vertriebs- und/oder Servicepartner der Marken Alfa Romeo, Jeep, Fiat, Fiat Professional, Abarth, Dodge, RAM und Lancia gegenüber der FCA Germany GmbH bzw. dem jeweiligen Importeur, den Behörden und dem Zentralverband des Kfz-Gewerbes, insbesondere Wahrnehmung der in den Händler-, Agentur- und Serviceverträgen niedergelegten Mitwirkungsrechte der Händler-, Agentur- und Serviceorganisation mit dem Ziel einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit.

  3. Die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der jeweiligen Importeursgesellschaft im Falle von Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen der jeweiligen Importeursgesellschaft, die geeignet sind, die wirtschaftliche Ertragskraft der Mitglieder beim Vertrieb der Vertragsware und/oder bei der Erbringung von Serviceleistungen zu beeinträchtigen (insbesondere bei Margen- und anderen Leistungskürzungen). Der Verein ist im Falle eines entsprechenden Entscheides der Mitgliederversammlung (§ 6 Ziff. 3g) berechtigt, die Interessen seiner Mitglieder auch mit dafür notwendigen rechtlichen Schritten insbesondere Zivilklage und Beschwerde vor den Kartellbehörden, gegenüber der jeweiligen Importeursgesellschaft durchzusetzen.

  4. Die Förderung der Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit.

  5. Die Förderung der gewerblichen Interessen der Mitglieder und die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.

  6. Austausch kaufmännischer, wirtschaftlicher und technischer Erfahrungen, soweit diese fabrikatsspezifisch zum Nutzen der Kunden, der Vertriebs- und/oder Servicepartner der Marken Alfa Romeo, Jeep, Fiat, Fiat Professional, Abarth, Dodge, RAM und Lancia und der FCA Germany GmbH bzw. dem jeweiligen Importeur sind.

  7. Erarbeitung und Weitergabe von Empfehlungen der Arbeitskreise des Verbandes an die FCA Germany GmbH bzw. dem jeweiligen Importeur.

  8. Der Verband ist Mitglied im Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) in Bonn.

 

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Vertriebs- und/oder Servicepartner der Marken Alfa Romeo, Jeep, Fiat, Fiat Professional, Abarth, Dodge, RAM und Lancia in Deutschland werden.

  2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich über die Geschäftsstelle beim Vorstand. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist zu begründen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Die Annahme gilt mit der Bestätigung des Vorstandes als erfolgt. Jedem Mitglied wird diese Satzung als Bestandteil des Beitritts in den JARFD Händlerverband Deutschland e.V. ausgehändigt und ist somit auch für diese bindend.

  3.  Die Mitgliedschaft endet:
    a)Mit der Beendigung des Vertriebs- und/oder Servicevertrages (Marken Alfa Romeo, Jeep, Fiat, Fiat Professional, Abarth, Dodge, RAM und Lancia) sofern der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes nicht anders beschließt.
    b) Durch schriftliche Austrittserklärung, die bis zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist und die per Einschreiben erfolgen muss, mit einer Frist von 3 Monaten.
    c) durch Ausschlusserklärung seitens des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

  4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung jeweils für ein Geschäftsjahr festgelegt.

  5.  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Pflicht zur Zahlung des rückständigen Beitrages besteht fort.

 

§ 4 Rechte und Pflichten des Mitglieds

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften und Kontenänderung umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verband daraus keine Nachteile entstehen. Entstandene Kosten bei falschen Angaben werden dem jeweiligen Mitglied berechnet.

  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

 

§ 5 Organe des Verbandes
Der Verband hat folgende Organe:

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand

  3. Geschäftsführer

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie entscheidet in allen den Verband betreffenden Fragen, soweit dies nicht in der Satzung ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten ist. Sie tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Jahreshauptversammlung zusammen. Die Einladung, die Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung enthalten muss, wird durch den Vorstand mindestens drei Wochen vorher per E-Mail an die Mitglieder versendet. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied schriftlich bis 14 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden des Vorstands einbringen. Anträge zur Satzungsänderung und der Antrag auf Auflösung des Vereins müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt enthalten sein. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die nur Servicepartner sind, sind nur stimmberechtigt bei Themen, die jene Marke/Marken betreffen, für die sie Servicepartner sind; bei Themen, die Vertriebsangelegenheiten betreffen, sind Servicepartner, die nicht gleichzeitig auch für die jeweilige Marke Vertriebspartner sind, nicht stimmberechtigt. Mitglieder, die Vertriebspartner sind, dürfen zu Themen, die Serviceverträge betreffen, nur abstimmen, wenn sie für die jeweilige Marke auch Servicepartner sind. Mitglieder, die Vertriebspartner sind, dürfen zu Themen, die Vertriebsverträge betreffen, nur abstimmen, wenn sie für die jeweilige Marke über einen Vertriebsvertrag verfügen.

  2. Über alle Versammlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Dies ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben und dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen zur Genehmigung vorzulegen.

  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet:
    a) mit einfacher Mehrheit über die Wahl der Vorstandsmitglieder,
    b) mit einfacher Mehrheit über die Bestellung eines Geschäftsführers,
    c) mit 2/3 Mehrheit über die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des Geschäftsführers,
    d) mit einfacher Mehrheit über die Entlastung des Vorstandes,
    e) mit einfacher Mehrheit über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, und über Sonderumlagen und deren Höhe,
    f) mit einfacher Mehrheit über die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    g) mit einfacher Mehrheit die Wahrung der Interessen der Mitglieder gegenüber der jeweiligen Importeursgesellschaft gemäß § 2 Ziff. 3 der Satzung durch Einleitung aller notwendigen rechtlichen Schritte einschließlich Zivilklage und Beschwerde bei den Kartellbehörden.
    h) mit 2/3 Mehrheit über die Änderung der Satzung,
    i) mit 3/4 Mehrheit in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Versammlung über die Auflösung des Vereins sowie der Verwendung des Vereinsvermögens.

  4. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von mindestens 25% der anwesenden Stimmen ist geheim abzustimmen.

  5. Die Vertretung eines Mitgliedes ist nur möglich durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht, die dem Vorsitzenden im Original bis zum Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Eine Vertretung durch Mitarbeiter der FCA Germany GmbH sowie sonstiger zur FCA Germany GmbH bzw. STELLANTIS gehörenden Gesellschaften ist ausgeschlossen.

  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit einberufen werden, und zwar auf Antrag von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes an den Vorstand.

  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus sieben Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter sowie 4 Beisitzern.

  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die zwei Stellvertreter. Nach der Wahl sind der Vorsitzende und die jeweiligen Stellvertreter - jeweils einzeln - mit einer Mehrheit von 2/3 durch den Vorstand abwählbar, sofern ein anderes Vorstandsmitglied mit einer Mehrheit von 2/3 statt des zur Abwahl stehenden Vorstandsmitglieds durch den Vorstand zum Vorsitzenden / 1. Stellvertreter / 2. Stellvertreter gewählt wird. Den Vorsitz innerhalb des Vorstandes führt der erste Vorsitzende und bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, Auslagen werden auf Antrag erstattet.

  3. Der Vorsitzende beruft im Namen des Vorstandes die Mitgliederversammlung ein.

  4. Zur Vertretung des Vereins sind der erste Vorsitzende allein, die Stellvertreter gemeinsam sowie der Geschäftsführer im Rahmen des § 8 berechtigt.

  5. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
    a) Leitung des Verbandes
    b) Vertretung des Verbandes und seiner Mitglieder gegenüber Behörden, dem Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, der FCA Germany GmbH/STELLANTIS und der Öffentlichkeit.
    c) Bestellung der Mitglieder der Arbeitskreise.
    d) Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern ist auf den Vorstand übertragen (siehe § 3 Abs. 2)

  6.  Der Vorstand kann ausgeschiedene Vorstandsmitglieder zum Ehrenvorstand ernennen. Eine Mitgliedschaft des Ehrenvorstands im Vorstand erfolgt hierdurch nicht.

 

§ 8 Geschäftsführung

  1. Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte im Sinne des § 2 zu führen.

  2. Die Einstellung eines Geschäftsführers ist nicht zwingend. Die Einstellung und Abberufung des Geschäftsführers bedarf der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

  3. Der Geschäftsführer oder ein von ihm benannter Mitarbeiter soll an allen Gesprächen und Sitzungen des Verbandes, seiner Gremien sowie an allen Gesprächen und Sitzungen, in denen der Verband als Mitglied selbst teilnimmt, teilnehmen. Der Geschäftsführer oder ein von ihm benannter Mitarbeiter führt das Protokoll in allen Versammlungen und Sitzungen des Verbandes. Im Verhinderungsfall bestimmt der erste Vorsitzende den Protokollführer.

  4. Hilfspersonal wird bei vorliegendem Bedarf vom Vorstand genehmigt.

 

§ 9 Arbeitskreise

  1. Der Verband kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise einsetzen.

  2. Die Amtszeit der Arbeitskreismitglieder beträgt 3 Jahre. Sie endet jedoch spätestens mit dem Ablauf der Wahlperiode des Vorstandes.

 

§ 10 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre.

  2. Die Rechnungsprüfer haben jährlich die Einnahmen und Ausgaben sowie die Kassenführung zu überprüfen, das Ergebnis ihrer Prüfung zu protokollieren und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes ist durch die Mitgliederversammlung durch 3/4 der anwesenden Mitglieder zu beschließen.

  2. Mit der Beschlussfassung über die Auflösung ist sogleich über das Verbandsvermögen zu entscheiden.

    Die Satzung können Sie auch hier herunterladen: JARFD Satzung

     

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